Ich habe jahrelang Salz und Essig auf meinen Gehweg gekippt, um Unkraut loszuwerden: erst ein Schreiben vom Ordnungsamt zeigte mir, was mir wirklich drohte

Der Duft von warmem Essig in der Nachmittagssonne, dazu das leise Zischen, wenn die Salzlösung auf die Fugen zwischen den Gehwegplatten trifft: Jahrelang war das mein sommerliches Ritual gegen das Unkraut vor der Haustür. Bis ein amtliches Schreiben in meinem Briefkasten lag, das alles infrage stellte, was ich für einen harmlosen Hausmitteltrick hielt.

Ich erinnere mich noch an den Moment, als ich den Umschlag mit dem Stadtwappen öffnete. Kein Strafzettel, kein Bußgeldbescheid, aber eine höfliche, unmissverständliche Aufforderung: Anwendung von Essig und Salz auf befestigten Flächen sofort einstellen. Mein erster Gedanke, ehrlich gesagt: Das kann doch nicht ernst gemeint sein, es ist Essig, kein Glyphosat. Genau da lag mein Irrtum.

Das Wichtigste

  • Ein unscheinbares Schreiben vom Ordnungsamt stellte alles infrage, was ich für einen harmlosen Gartentrick hielt
  • Essig und Salz gelten rechtlich als Pflanzenschutzmittel und sind auf Gehwegen komplett verboten – mit überraschend hohen Strafen
  • Ein Gericht sorgte für Verwirrung, aber die Behörden klarifizierten unmissverständlich: Es bleibt eine rechtliche Grauzone mit ernsten Konsequenzen

Warum Essig und Salz plötzlich zum Problem werden

Was viele Hobbygärtnerinnen nicht wissen: Sobald Essig oder Salz gezielt zur Unkrautbekämpfung eingesetzt werden, gelten sie rechtlich als Pflanzenschutzmittel, ganz gleich, dass sie eigentlich in der Küche stehen. Dieses grundsätzliche Verbot gilt auch für Hausmittel wie zum Beispiel Essigreiniger oder Salzwasser, denn in dem Augenblick, in dem diese Hausmittel zur Unkrautvernichtung eingesetzt werden, sind sie Pflanzenschutzmittel. Klingt bürokratisch. Ist es auch. Aber dahinter steckt eine handfeste Logik.

Gemäß § 12 Pflanzenschutzgesetz gilt: „Pflanzenschutzmittel dürfen nicht auf befestigten Freilandflächen und nicht auf sonstigen Freilandflächen, die weder landwirtschaftlich noch forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden, angewendet werden.“ Gehwege, Garageneinfahrten, Terrassen, gepflasterte Hofflächen, das alles fällt in diese Kategorie. Zu den Nichtkulturlandflächen zählen zum Beispiel Wege, Bürgersteige, Garagenzufahrten, Terrassen, Straßen, Parkplätze und Hofflächen. Der Grund ist weniger romantisch als man denkt, dafür umso einleuchtender aus wasserwirtschaftlicher Sicht.

Die Wirkstoffe können bei Regen von befestigten oder versiegelten Flächen über die Kanalisation ins Grund- und Oberflächenwasser gelangen und Menschen und Tiere in ihrer Gesundheit beeinträchtigen. Auf einer Wiese oder im Beet baut sich Salz oder Essig im Boden ab, Mikroorganismen und Bakterien machen ihren Job. Auf Pflaster oder Beton passiert genau das nicht. Auch ein biologischer Abbau im Boden ist auf diesen Flächen nicht möglich. Wird beispielsweise auf einem Gehweg oder einer Garageneinfahrt mit Plattenbelag ein Herbizid aufgebracht, kann das Mittel in die Kanalisation gelangen und den Wasserwerken große Probleme bereiten. Genau das, was ich Jahr für Jahr im Garten für eine harmlose Geste hielt, landete also im schlimmsten Fall im Klärwerk.

Ein Urteil, das für Verwirrung sorgt, aber nicht entwarnt

Hier wird es kurios, und genau diese Geschichte hätte mich beinahe getäuscht. 2017 verhängte eine Behörde in Niedersachsen gegen einen Grundstückseigentümer ein Bußgeld, weil er dem Unkraut auf der Zufahrt zu seiner Garage und auf der öffentlichen Pflasterfläche vor seinem Grundstück mit Haushaltsessig oder einem Essig-Salz-Gemisch zu Leibe rückte. Das Amtsgericht erhöhte die Strafe sogar noch. Der Mann zog vors Oberlandesgericht Oldenburg, und die Richter urteilten überraschend: Entgegen der bundesweit einheitlichen Auffassung der Verwaltungsbehörden handelt es sich bei einem Essig-Kochsalz-Gemisch nicht um ein Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes, sondern um ein Lebensmittel, denn Essig und Salz seien nach objektiven Gesichtspunkten nicht zur Pflanzenvernichtung bestimmt.

Klingt nach Freifahrtschein, oder? Genau diesen Trugschluss habe ich anfangs auch gezogen. Falsch gedacht. Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen stellte danach unmissverständlich klar: Trotz des Urteils des Oberlandesgerichts Oldenburg bleibt die Anwendung von Essig oder Salz oder einer Mischung aus beiden Stoffen zur Unkrautbekämpfung auf allen Nichtkulturlandflächen weiterhin verboten, darauf weist das Pflanzenschutzamt der Landwirtschaftskammer Niedersachsen hin. Das Gericht hatte nur eine Einzelfallfrage nach dem Pflanzenschutzgesetz geklärt, nicht die grundsätzliche Zulässigkeit. Andere Vorschriften, etwa zum Gewässer- und Bodenschutz, blieben davon komplett unberührt. Dies stellt allerdings eine Einzelfallentscheidung dar, die nicht grundsätzlich auf den Einsatz von Essig gegen Unkraut übertragbar ist, allerdings handelt es sich um eine rechtliche Grauzone.

Was ein Verstoß wirklich kosten kann

Die Zahl, die in nahezu jedem Ratgeber zu diesem Thema auftaucht, klingt fast unglaubwürdig: Jede nicht erlaubte Anwendung eines Pflanzenschutzmittels, zum Beispiel auf dem Gehsteig oder einer versiegelten Hoffläche, ist ein Verstoß gegen das Pflanzenschutzgesetz und kann mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Fünfzigtausend Euro für einen Spritzer Essig zwischen Pflastersteinen. Absurd, auf den ersten Blick. In der Praxis sieht es glücklicherweise anders aus.

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit liefert die realistischeren Zahlen: im Jahr 2019 lag bei der Kontrolle von genehmigten Anwendungen die höchste Bußgeldstrafe bei 400 Euro und bei der Kontrolle des Anwendungsverbots wurden 7.000 Euro Bußgeld als höchste Strafe verhängt. Der Mann aus Niedersachsen kam am Ende sogar mit einem Freispruch davon, allerdings nachdem er zunächst 150 Euro zahlen sollte. Mein eigenes Schreiben blieb, zum Glück, bei einer Verwarnung ohne Bußgeld, weil ich sofort reagierte. Denn genau so läuft es meistens ab, bevor es teuer wird: der Betroffene erhält in der Regel eine schriftliche, bußgeldbewehrte behördliche Anordnung mit der Aufforderung, entsprechende Anwendungen zu unterlassen. Erst wer diese Anordnung ignoriert, riskiert die wirklich hohen Summen.

Was seitdem bei mir vor der Tür wächst (oder eben nicht)

Interessant übrigens: Essig ist nicht komplett tabu, nur fast. Die EU hat Essig in Lebensmittelqualität als Grundstoff zur Bekämpfung von Unkräutern auf Wegen, Gehwegen, Bordsteinen, Wegeinfassungen und Terrassen genehmigt, allerdings unter strengen Auflagen, so darf ausschließlich Essig in Lebensmittelqualität auf 6 Prozent Essigsäure verdünnt verwendet werden und auch nur zur Einzelpflanzenbehandlung und nicht flächig. Kein großzügiges Übergießen also, sondern gezielte Tröpfchen auf einzelne Pflanzen, eine Nuance, die im Alltag kaum jemand einhält.

Seit dem Brief vom Ordnungsamt greife ich zum Fugenkratzer, manchmal zur Drahtbürste, an heißen Tagen zum Abflammgerät. Aufwendiger, keine Frage, dafür ohne dieses mulmige Gefühl, wenn Regen die Fugen hinunterläuft. Empfohlen werden hier vor allem Fugenkratzer, Stahlbürsten oder ein fester Besen, in der Praxis bewährt haben sich auch Hochdruckreiniger oder Gasflammgeräte, wenn die befestigten Flächen etwas größer ausfallen. Wer neu pflastert, kann sogar vorbeugen, mit unkrauthemmendem Fugensand oder Kunstharzfugen, die dem Grünzeug von vornherein den Nährboden entziehen.

Was bleibt, ist die Frage, wie viele Gärten und Einfahrten in Deutschland gerade in diesem Sommer wieder mit der guten alten Essigflasche behandelt werden, ohne dass jemand ahnt, welches Schreiben demnächst im Briefkasten liegen könnte.

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